Satzung

Satzung Kammerorchester Metzingen e. V.

1.0 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen “Kammerorchester Metzingen e. V.“ Er hat seinen Sitz in Metzingen.
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Urach eingetragen werden.

2.0 Zweck und Aufgaben

2.1 Das Kammerorchester Metzingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges gemeinsames Musizieren in klassischer Orchesterbesetzung unter fachlicher Leitung.
2.3 Der Orchesterverein ist bemüht, mit Solisten, Chören und anderen geeigneten Orchestern zusammenzuarbeiten. Der Verein fördert jugendliche aktive Mitglieder im Sinne des Satzungszweckes.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.0 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus aktiven ordentlichen und passiv fördernden Mitgliedern.
3.2 Ordentliches Mitglied wird, wer seine Aufnahme in das Orchester wünscht, sich den Anforderungen gewachsen fühlt und bereit ist, regelmäßig an den Proben und Veranstaltungen des Orchesters teilzunehmen und sich für Zweck und Ziel des Vereins einzusetzen. Wer eintreten möchte, meldet sich schriftlich beim Vorsitzenden an. Das neue Mitglied erhält eine Satzung ausgehändigt.
3.3 Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und sonstige juristische Personen sein.
3.4 Die Mitgliedschaft erlischt
3.4.1 durch persönliche, schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen.
3.4.2 durch Ausschluss, der vom Vorstand und Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder mit den Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
3.4.3 mit dem Tod des Mitgliedes.
3.5 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4.0 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– der musikalische Leiter
– der Ausschuss
– die Mitgliederversammlung.

4.1 Der Vorstand

4.1.1 Der Vorstand besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
4.1.2 Die Bestellung des Vorstandes und seine vorzeitige begründete Abberufung erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
4.1.3 Der Vorstand führt im Rahmen dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitglieder die Geschäfte des Vereins. Er beruft die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand behält sich vor, Sonderregelungen bezüglich des Mitgliedsbeitrages für einzelne Mitglieder zu treffen.
4.1.4 Sollte das Amt eines Vorstandsmitgliedes enden, hat der Ausschuss das Recht, ein anderes Mitglied mit einfacher Mehrheit zu kooptieren. Das neue Vorstandsmitglied muss sich in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einer Neuwahl stellen.

4.2 Der musikalische Leiter

4.2.1 Der musikalische Leiter wird von der Mitgliederversammlung eingesetzt.
4.2.2 Er hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und im Ausschuss.
4.2.3 Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Ausschuss über die musikalische Arbeit.

4.3 Der Ausschuss

4.3.1 Der Ausschuss wird gebildet aus dem Vorstand, dem musikalischen Leiter, dem Kassier, Schriftführer, Notenwart und anderen beratenden Mitgliedern.
4.3.2 Der Ausschuss wird vom Vorstand oder vom musikalischen Leiter einberufen. Er tritt bei Bedarf zusammen.

4.4 Die Mitgliederversammlung

4.4.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten Monaten des Jahres statt.
4.4.2 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin.
4.4.3 In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.4.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Protokoll beurkundet. Der Protokollführer führt das Protokollbuch. Es wird unterschrieben vom Protokollführer, dem Vorsitzenden und dem musikalischen Leiter.
4.4.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
– die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
– die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, des musikalischen Leiters, Kassiers, Schriftführers und des Notenwartes für die Amtszeit von einem Jahr.
Gewählt wird öffentlich durch Handzeichen. Jedes Mitglied kann den Wunsch äußern, dass jeder beliebige Wahlgang geheim erfolgen soll.
– die Wahl der zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
– Satzungsänderungen
– die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
4.4.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung können verlangen:
– der 1. Vorsitzende
– der musikalische Leiter
– mindestens 40% der aktiven Mitglieder.
4.5 Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob offen oder geheim abgestimmt wird.

5.0 Finanzierung des Vereins

5.1 Das Orchester finanziert sich aus dem Verkauf von Eintrittskarten, durch Spenden, Mitgliedsbeiträgen und aus Mitteln des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.
5.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgebundenen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen (Ehrenamtspauschale).
5.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.4 Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften persönlich nicht.
5.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.6 Alljährlich erfolgt eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer. Der Prüfbericht ist ein Teil des Kassenberichtes.

6.0 Auflösung des Vereins

6.1 Der Verein wird durch die Mitgliederversammlung aufgelöst. Dieser Beschluss kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
6.2 Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

7.0 Satzung

7.1 Der Verein gibt sich eine Satzung.
7.2 Die Annahme der Satzung benötigt die Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
7.3 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
7.4 Diese Satzung tritt in Kraft am Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung.